Im Urteil 6B_63/2023 vom 10. März 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer Einsprache gegen einen SVG-Strafbefehl und dem unentschuldigten Nichterscheinen des Beschuldigten bei der Berufungsverhandlung. Das Bundesgericht erklärte, dass es der Verteidigung obliegt, das Nichterscheinen zu begründen um die Anwendung der Rückzugsfiktion der Einsprache allenfalls zu verhindern: «Erscheint nur die Verteidigung zur Verhandlung, darf diese an der Verhandlung dennoch teilnehmen und insbesondere darlegen, weshalb die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO trotz Abwesenheit der beschuldigten Person nicht zum Tragen kommen soll. Die Verteidigung ist an der Verhandlung daher insbesondere zu den Gründen für die Abwesenheit anzuhören, wobei sie ein entschuldigtes Fernbleiben der beschuldigten Person geltend machen und begründen kann.» (E.1.3). Im vorliegenden Fall ist dies nicht gelungen.
6B_63/2023
März 29, 2023 1:18 pm