6B_57/2022
September 25, 2022 11:45 am

Die Verwahrung eines Täters fällt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2022 vom 19. August 2022 nicht in Betracht, wenn ihm einzig die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nachgewiesen werden kann. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab. Hier ist die Schlüsselausführung: «Kann dem Täter lediglich die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz nachgewiesen werden, ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Anlasstat für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen.» (E.4.8.3.5).