6B_532/2022
April 11, 2023 1:08 pm

Im Urteil 6B_532/2022 vom 20. März 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Rechtsmittelweg, den eine amtliche Verteidigerin einzuschlagen hatte, um die Festsetzung bzw. massive Kürzung des Honorars durch das Bezirksgericht Meilen anzufechten. Das Bundesgericht erklärte, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nur deren eigenen Interessen betrifft. Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Beschwerde im eigenen Namen befugt. Die amtliche Verteidigung kann (und muss) daher gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen. Die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen ein Urteil (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E.2.1). Die neue Regelung in der revStPO zeitigt noch keine Vorwirkungen.