6B_518/2022
Juli 20, 2023 4:34 am

Im Urteil 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 aus dem Kanton Zürich ging es im Kern um die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz verweise betreffend Strafzumessung auf die Erwägungen der ersten Instanz, die zum Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils jedoch überholt gewesen seien. Das Bundesgericht urteilte wie folgt: «Die Frage der Strafzumessung bildete Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hätte die Strafe unter Berücksichtigung des Wegfalls der Vorstrafe neu festsetzen sowie nachvollziehbar begründen müssen und sich nicht mit einem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen begnügen dürfen. Die Vorinstanz verletzt mit dem integralen Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung ihre aus Art. 50 StGB fliessende Begründungspflicht sowie durch die Berücksichtigung des gelöschten Eintrags aArt. 369 Abs. 7 StGB. Dementsprechend ist die Rüge des Beschwerdeführers begründet und die Sache ist zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» (E.1.4.2)