6B_509/2024
Januar 29, 2026 9:46 am

Im Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers in einem Mordfall, der für die Berufung «eingewechselt» wurde. Das Obergericht des Kantons Kantons Aargau hatte die Entschädigung mit CHF 7'800 festgelegt, die Honorarnote betrug CHF 33'802.90. Der Verteidiger obsiegte mehrheitlich mit seiner Honorarbeschwerde, welche auch Auslagen betraf vor Bundesgericht: «Die Kritik des Beschwerdeführers ist weitestgehend berechtigt:» (E.3.4). Das Bundesgericht wollte aber nicht reformatorisch entscheiden: «Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren einen reformatorischen Entscheid […].Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Sachgerichte setzen und auf diese Weise den Entscheid über die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorwegnehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt deshalb nicht in Frage […]» (E.3.5).