6B_499/2023
Oktober 19, 2023 4:18 am

Im Urteil 6B_499/2023 vom 5. September 2023 aus dem Kanton Graubünden gibt es um die Frage der Erfüllung des Tatbestands der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB im Nachgang zu einem Verkehrsunfall. Die Vorinstanz stellt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe an der Unfallstelle gegenüber der Polizei sowie bei der späteren polizeilichen Einvernahme erklärt, sein Auto sei von einem Unbekannten entwendet worden (E.2.2). Dazu erklärte das Bundesgericht: «Der Anklagesachverhalt ist unbestritten und es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ein nicht stattgehabtes Delikt angezeigt hat. Darauf ist nicht einzugehen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Sie nimmt willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er selbst das Auto fuhr, wusste, dass es nicht entwendet worden war. Ebenso schlüssig ist daher, dass er auch wusste, dass er mit seiner Anzeige einen Dritten zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde.» (E.2.3)