Im Urteil 6B_480/2024 vom 20. November 2024 hatte sich das Bundesgericht mit rauen Sitten am Kantonsgericht Schaffhausen zu befassen bzw. dem Tatbestand der Beschimpfung. Aufgrund einer verbalen Retorsion der beschimpften Person verurteilte die Vorinstanz zwar die juristische Mitarbeiterin des Kantonsgerichts Schaffhausen wegen Beschimpfung, befreite sie aber von einer Strafe, weil die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und führte u.a. aus: «Wegen Beschimpfung wird auf Antrag namentlich bestraft, wer jemanden durch das Wort in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB; Retorsion). Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, von Strafe abzusehen, "wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde" (BGE 72 IV 20 E. 2; vgl. auch BGE 82 IV 177 E. 2).» (E.2.1). «Die Beschwerdeführerin [Staatsanwaltschaft] macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den ehrenrührigen Ausdruck "N****" während ihrer Tätigkeit für das Kantonsgericht Schaffhausen äusserte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ein offenkundiges Interesse an einer zuverlässigen und korrekten Amtsführung besteht. Das Vertrauen in die staatlichen Institutionen ist ein hohes Gut. In der Tat besteht ein eminentes Interesse, dass Beschimpfungen durch Staatsangestellte konsequent geahndet werden. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin wegen Beschimpfung und auferlegte ihr Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'985.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ginge es aber nicht an, den Strafbefreiungsgrund der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB anders anzuwenden, nur weil die Äusserung am Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin erfolgte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, dass die Schaffhauser Nachrichten über die erstinstanzliche Hauptverhandlung berichteten. Dies hat freilich keinerlei Einfluss auf die Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB.» (E.2.3.3).
6B_480/2024
Dezember 31, 2024 11:50 pm