6B_42/2025
Juni 3, 2025 2:05 pm

Im Urteil 6B_42/2025 vom 12. Mai 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Fallstricken (insbesondere bezüglich Vollmacht) im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Den angeblich als Vertreter handelnden Rechtsanwalt anonymisierte das Bundesgericht dann auch noch. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger im kantonalen Verfahren umfasst keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht» (E.2). Das Urteil endet dann noch mit diesem kleinen Seitenhieb: «Eine weitere Fristerstreckung bzw. eine Sistierung des Verfahrens, wie vom Rechtsvertreter in einer im Übrigen elektronisch nicht rechtsgültig unterschriebenen und damit grundsätzlich ungültigen Eingabe beantragt, fällt ausser Betracht.» (E.7).