Falsche Sachverhaltsfeststellung
Im Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Hausverbot. Es hiess die Beschwerde gegen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung gut: «Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).» (E.2.3). «Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, geht die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung offensichtlich vom falschen Vorfall aus […]» (E.2.4).