6B_385/2024
November 6, 2024 4:54 pm

Im Urteil 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht, neben der Vielzahl von haltlosen Rügen, mit der Frage der Verwertbarkeit von zwei Videoaufnahmen, von einer Privatliegenschaft und von einer Tankstelle bei einem Raub. Das Ergebnis, nämlich, dass die Aufnahmen verwertbar sind, überrascht die geneigten Leser dieser Publikation wohl nicht. Hier eine Schlüsselpassage aus dem Urteil: «Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise muss nach dem Ausgeführten ein abstrakter Massstab Anwendung finden. Die Rechtsprechung ist zu bestätigen, wonach in die Hypothesenbildung nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen sind, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen.» (E.2.6.2.4).