6B_317/2024
August 26, 2024 4:14 am

Im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um einen Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind (die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt 15 Jahre und 8 Monate alt). In diesem Urteil wird die Beweisführung durch die Vorinstanz im Detail durch das Bundesgericht dargestellt (E.4 und E.5). Bezüglich der «Nachforschungen» über das Alter der Frau durch den Freigesprochenen, eine amtlicher Ausweis wurde vor dem Akt nicht eingesehen, erklärt das Bundesgericht u.a. Folgendes: ««Die Vorinstanz hält mit der Erstinstanz fest, dass der Beschwerdegegner 2 nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem er bei mehreren Personen nach dem Alter der Beschwerdeführerin gefragt und anschliessend auf die übereinstimmenden Antworten vertraut habe. Die Beschwerdeführerin sei beinahe 15 Jahre und 8 Monate alt gewesen und der Beschwerdegegner 2 19 Jahre und 1 Monat alt. Damit habe ein Altersunterschied von weniger als dreieinhalb Jahren bestanden. Folgerichtig legte die Vorinstanz keinen allzu strengen Massstab an (BGE 119 IV 138 E. 3e; Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 3.3).» (E.5.4).  «Die Vorinstanz prüft das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin im November 2019 und hält fest, auf den Fotos ihres lnstagram-Profils wirke sie nicht wie eine unter 16 Jahre alte Jugendliche. Auch ihre Körpergrösse von damals ungefähr 1.73 Meter spreche für eine älter wirkende Erscheinung. Sie sei in der Nacht des Vorfalls stark geschminkt gewesen, was ebenfalls für eine ältere Erscheinung spreche. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass den Beschwerdegegner 2 keine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen habe. Er habe die Beschwerdeführerin vor dem Treffen per Textnachricht gefragt, wie alt sie sei, worauf sie ihm mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt. Er habe es jedoch nicht auf dieser einen Antwort beruhen lassen und zusätzlich bei C. nachgefragt, wie alt die Beschwerdeführerin sei. Auch dieser habe ihm versichert, sie sei 16 Jahre alt. Der Beschwerdegegner 2 habe bei C. deutlich klargestellt, dass er nichts mit jemandem unter 16 Jahren haben wolle. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 2 damals ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Cou-Cousin C. gehabt habe. Daher habe er ihm vertrauen dürfen. Dies umso mehr, als sich dessen Aussage mit den Angaben der Beschwerdeführerin gedeckt habe. Dem Beschwerdegegner 2 könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht noch zusätzlich die Identitätspapiere der Beschwerdeführerin verlangt habe.» (E.5.5). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab soweit es darauf eintrat.