6B_228/2023
März 12, 2024 11:57 am

Im Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 aus dem Kanton Solothurn geht es um die strafrechtliche Landesverweisung. Einerseits betont das Bundesgericht die Bedeutung von Kindern beim Entscheid ob ein Härtefall vorliegt, u.a. wie folgt: «Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen […]. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt […].» (E.2.4.2). In diesem Fall war das nicht zentral, mangels gelebter intensiver Beziehung. Andererseits betonte das Bundesgericht die «rigorose» Praxis hinsichtlich Ausweisung bei Betäubungsmitteldelikten: «Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt […]. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrifft das vom Beschwerdeführer begangene Betäubungsmitteldelikt mit 330 Gramm reinem Kokain eine Menge, welche die Schwelle zum schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten.» (E.2.6.2). Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung.