6B_224/2023
November 28, 2023 4:24 am

Im Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasst sich das Bundesgericht mit Beweisfragen bei einem Tötungsdelikt. Die Kernausführungen betreffen erstens die Einvernahme von Zeugen auf dem Rechtshilfeweg im Ausland, u.a. wie folgt: «Das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf persönliche Teilnahme gilt nur für Einvernahmen in der Schweiz […]. Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, ist nach Art. 148 Abs. 1 StPO dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Dieses Verfahren entspricht auch der Sache nach einer als konventionskonform anerkannten Einvernahme von Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK […]» (E.3.4.4). Zweitens geht das Bundesgericht im Detail auf das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht ein, u.a. wie folgt: «Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. […] Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz.» E.4.2.2).