Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Geldwäscherei
Im Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Wirtschaftsdelikten (Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei). Das Bundesgericht machte ihn diesem lesenswerten Entscheid zahlreiche Ausführungen zu wichtigen Themen des Wirtschaftsstrafrechts, wie Vermögensschaden (E.4.3), Urkundenqualität von Dokumenten (E.5.3) und gewerbsmässige Geldwäscherei (E.6.4). Hier ist eine der Schlüsselstellen aus dem Urteil, nämlich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Geldwäscherei: «Die Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) stammen, an sich - man denke etwa an das Verbrennen von verbrecherisch erlangtem Bargeld oder das Verschrotten eines mit verbrecherisch erlangten Vermögenswerten als Surrogat erworbenen Oldtimers - den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt (anders noch Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4). Unbestritten vereitelt auch die Vernichtung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte deren Einziehung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt sie jedoch in aller Regel nicht zu einem Vorteil und die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Markt eingeführt.» (E.6.4.2).