Veruntreuung: Abgrenzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
Im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 aus dem Kanton Fribourg geht es um die Frage der Veruntreuung bei einer Chevrolet Corvette in Verkaufskommission – also um Wirtschaftsstrafrecht vom Feinsten. Das Urteil ist sehr lesenswert und eine Muss-Lektüre wenn es um den Tatbestand der Veruntreuung, insbesondere um die Abgrenzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB geht. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Gemäss den vorstehenden Erwägungen […] ist der Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB im Grundsatz zu bestätigen. Dass die Vorinstanz durch die Subsumtion des Sachverhalts unter Absatz 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB eine im Vergleich zum vorliegenden Urteil (Subsumtion unter Absatz 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB) abweichende rechtliche Qualifikation vornimmt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB ergangenen Schuldspruchs. Das angefochtene Urteil ist jedoch dahingehend zu korrigieren, als dass die von der Vorinstanz unter Absatz 1 vorgenommene Subsumtion durch eine solche unter Absatz 2 zu ersetzen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 344 StPO) in Bezug auf die abweichende rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch zum Verkaufserlös, respektive zur Frage geäussert hat, ob ihm der Verkaufserlös anvertraut gewesen sei und er sich diesen angeeignet habe.» (E.3)