Im Urteil 6B_208/2021, 6B_209/2021 vom 29. März 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus befasste ich das Bundesgericht mit einem Tandem-Gleitschirmflug mit Strömungsabriss und Absturz. Kern des Urteils bildet die Frage, ob der Tanden-Gleitschirmflug unter den Tatbestand von Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) subsumiert werden kann. Das Bundesgericht setzt sich damit ausführlich, auch mit Diskussion der eigenen Rechtsprechung sowie der Literatur auseinander und verneint diese Qualifikation, u.a. wie folgt: «Wer sich hingegen bewusst zur Teilnahme an einer riskanten Stuntfahrt entschliesst, würde auch dann nicht unter Art. 237 StGB fallen, wenn er den Stuntfahrer nicht persönlich kennt. Er ist diesem gegenüber kein von den Gefahren des öffentlichen Verkehrs zufällig Betroffener. In jedem Fall bleibt die Anwendbarkeit der allein die Individualrechtsgüter schützenden Strafbestimmungen von obigen Überlegungen unberührt.» (E.5.2.4). Dieses Leiturteil ist eine Pflichtlektüre für alle Gleitschirmflieger und für alle Fälle der Strafverteidigung, wo Art. 237 StGB zur Diskussion steht.
6B_209/2021
Mai 7, 2023 8:42 am