6B_205/2023
September 8, 2023 10:56 am

Im Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023 aus dem Kanton Zürich – welches leider nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist – befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung durch das Obergericht des Kantons Zürich bei einem slowenischen Staatsbürger, der wegen gewerbsmässigem Betrug sowie Urkundenfälschung schuldig gesprochen wurde. Das Bundesgericht setzt sich im Urteil sowohl mit dem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB sowie mit Art. 5 Anhang I FZA auseinander. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet […].  Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen […]. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt.» (E.1.2.2). Das Bundesgericht bestätigt das Absehen von der Landesverweisung der Vorinstanz (E.2).