Strafrechtliche Landesverweisung von BMW M5 «Secondo»-Unfallfahrer
Im Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Autounfall mit Schwerverletzten durch den «Secondo»-Lenker eines BMW M5 F90 mit 600 PS und bewusster Ausschaltung von Sicherheitssystemen, was zu einer Verurteilung wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung führte. Das Bundesgericht schützte die strafrechtliche Landesverweisung des Täters bezogen auf die Interessenabwägung, u.a. wie folgt: «Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund seines junges Alters zum Tatzeitpunkt und seiner seither eingetretenen persönlichen Entwicklung zum Schluss kommt, seine Legalprognose sei aktuell sehr gut, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Zwar blieb er seit der am 5. Oktober 2019 begangenen Katalogtat straffrei. Dieser Umstand ist jedoch aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung zu relativieren […]. Auch reicht der Verweis auf das junge Erwachsenenalter zum Tatzeitpunkt nicht aus, um eine deutliche Verbesserung der Rückfallgefahr anzunehmen. Entscheidend ist die Persönlichkeitsentwicklung und diesbezüglich ist das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild nicht mit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Einklang zu bringen. Sie zeigt auf, dass der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren - mithin über vier Jahre nach der Tatbegehung und im Alter von 24 Jahren - nicht einen Punkt erreicht hat, der von einer bedeutsamen Weiterentwicklung zeugt.» (E.4.4.2). «Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind aufgrund der langen und lebensprägenden Aufenthaltsdauer sowie der erreichten Integration zweifellos hoch. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Anordnung der Landesverweisung für ihn hart sei. Zugleich zeigt sie jedoch überzeugend mehrere Faktoren auf, die diese Härte relativieren […]: Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung abgeschlossen und ist finanziell unabhängig von seinen Eltern. Aufgrund seiner Lehre und seiner Arbeitserfahrung in zwei unterschiedlichen Branchen (Automobilsektor und Detailhandel) können seine berufliche Chancen im Heimatland als intakt bezeichnet werden, auch wenn er dort nicht mehr über ein enges Beziehungsnetz, sondern bloss noch über lose Beziehungen verfügt. Er spricht zudem die Landessprache seines Heimatlandes, besucht den Kosovo öfters und trifft sich in der Schweiz mit kosovarischen Landsleuten, was für seine kulturelle Vertraut- und Verbundenheit mit dem Heimatland spricht. Hinzu kommt, dass er sich als unverheirateter, kinderloser und junger Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen in einer Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht […].» (E.4.4.3). «Bei dieser Ausgangslage gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die von ihr angeordnete Landesverweisung erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.» (E.4.4.4).