6B_181/2023
Juli 22, 2024 2:59 pm

Im Urteil 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 aus dem Kanton Obwalden befasste sich das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) mit der Frage der Auflage der Verfahrenskosten an den Strafverteidiger (es ging um die Auflage von 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens). Der Verteidiger hatte die Berufung zu einem grossen Teil vor dem Tag der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Das Bundesgericht erläuterte zunächst allgemein: «Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Diese Bestimmung ist auf alle nach der StPO durchzuführenden Verfahren anwendbar […]. Die objektive Verletzung einer Verfahrenspflicht reicht aus. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht […]. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 OG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten dem Rechtsbeistand auferlegen, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist […]. Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als verfahrensbeteiligte Personen im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten. Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand soll aber auf dessen offenkundige Säumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden […]» (E.2.1). Das Bundesgericht hiess die Rüge des beschwerdeführenden Anwalts für begründet und erklärte: «Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit dem Rückzug eines Grossteils der Berufung bis zum Vortag der Verhandlung vom 3. November 2022 zugewartet hat, obwohl die letzte Besprechung mit seinem Klienten bereits am 26. Oktober 2022 stattgefunden hatte. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit in besonders krasser Weise gegen Verfahrenspflichten verstossen hätte, was ausnahmsweise eine Kostenauflage an ihn rechtfertigen würde. Dies muss umso mehr gelten, als es der beschuldigten Person zu jenem Zeitpunkt auch freigestanden hätte, die Berufung ohne Begründung ganz zurückzuziehen.» (E.2.3).