6B_149/2024
Juni 4, 2024 6:16 pm

Im Urteil 6B_149/2024 vom 14. Mai 2024 aus dem Kanton Schwyz (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Zuständigkeit des Berufungsgerichts über die Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung zu entscheiden. Es bemerkte u.a.:  «Indes ist das Kantonsgericht Schwyz erneut darauf hinzuweisen, dass nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden hat (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_1336/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4). Bei der Beurteilung der Fristwahrung können sich durchaus heikle Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen (vgl. etwa Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3). Der Gesetzgeber erklärte in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO für den Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung bewusst nicht das vorbefasste erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheid Gegenstand des Rechtsmittels bildet, sondern das Berufungsgericht für zuständig. Das erstinstanzliche Gericht hat die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Es kann sich (muss aber nicht) in einem Begleitschreiben zur Gültigkeit der Berufung äussern (Urteil 6B_1336/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO).» (E.5). Das Bundesgericht äusserte sich weiter zur sog. Evidenztheorie, wonach fehlerhafte Entscheide nichtig sind, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E.6).