6B_143/2025
Mai 26, 2025 12:49 pm

Im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um eine angeordnete Landesverweisung von 20 Jahren (und SIS-Ausschreibung) eines Staatsangehörigen von Brasilien. In diesem lesenswerten Urteil führte das Bundesgericht lehrbuchartig im Detail seine Praxis zur Landesverweisung aus (E.1.3). Im Zentrum stand die Frage der Rückweisung einer (hier psychisch) gesundheitlich angeschlagenen Person und Art. 3 EMRK. Dazu äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen […]- Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht […].» (E.1.3.7). «Mit seinen Ausführungen zur Versorgungsdichte und -qualität des öffentlichen brasilianischen Gesundheitssystems […] vermag [der Beschwerdeführer] nicht darzulegen, dass er dort mangels angemessener Behandlung einem intensiven Leiden im Sinne der Paposhvili -Rechtsprechung […] ausgesetzt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Leidens reicht das geltend gemachte abstrakte Risiko selbstschädigenden Verhaltens nicht aus. Dasselbe gilt für das nicht weiter begründete Vorbringen, in Brasilien drohe ihm die Gefahr, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden. Eine derart gravierende Fallgestaltung, wie sie für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK verlangt wird, lässt sich im vorliegenden Fall nicht behaupten. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass durch die Vorinstanz keine vertiefte Untersuchung nach dem prozessualen Teilgehalt von Art. 3 EMRK […] vorgenommen wurde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.» (E.1.4.2). Auch die Rüge der Interessenabwägung nach Art. 66a StGB drang vor Bundesgericht nicht durch (E.1.5.6).