Landesverweisung: Mitwirkungspflicht bei Feststellung von Umständen der Gefährdung im Heimatland
Das Bundesgericht befasst sich im Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 aus dem Kanton Bern mit der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, das die Vorinstanz die Akten des SEM nicht beigezogen und seinen Flüchtlingsstatus nicht korrekt in die Würdigung miteinbezogen hätte. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen […]. Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, trifft ihn bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht […]. Soweit er lediglich gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen scheint, er könne sich auf das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot berufen, und sich dabei nicht damit auseinandersetzt, inwieweit durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre […], braucht darauf nicht eingegangen zu werden.» (E.1.4.3)