6B_1366/2022
Februar 17, 2025 5:46 am

Im Urteil 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Tötungsdelikt aus dem Jahr 2016. Es hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers in einem Punkt, nämlich Begründung der Strafe, gut. Hier eine Schlüsselstelle: «Daran ändert auch die (sinngemässe) Alternativbegründung der Vorinstanz nichts, gemäss der sie "selbst unter Anwendung des Asperationsprinzips" auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, jedenfalls aber auf eine "deutlich höhere Strafe" als die erste Instanz erkannt hätte, es indes wegen des Verschlechterungsverbotes bei der erstinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben habe. Insofern sie damit alternativ von der Festsetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Mord ausgeht, übersieht sie einerseits, dass keine Konstellation vorliegt, in der mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen worden sind. Die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe infolge Asperation fällt damit ausser Betracht […]. Andererseits entzieht sie sich mit ihren blossen Hinweisen auf eine (zeitige) Gesamtfreiheitsstrafe, die "deutlich höher" ausgefallen wäre, und das Verschlechterungsverbot der Vornahme einer eigenen Strafzumessung. Zwar legt sie anhand einer jeweils "isolierten Betrachtung" die Strafen für weitere Delikte fest. Indem sie aber (alternativ) weder eine zeitige Einsatzstrafe für den Mord festsetzt respektive nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb diese (allenfalls) deutlich über der von der Vorinstanz ausgefällten Einsatzstrafe zu liegen hätte, noch aufzeigt, wie sie diese anhand des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte (allenfalls) konkret erhöht hätte, unterlässt sie es, eine methodisch korrekte Strafzumessung vorzunehmen. Damit liegt keine nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung und folglich keine Begründung vor, anhand derer der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage an die höhere Instanz weiterziehen könnte.  Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuen Vornahme und Begründung der Strafzumessung zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung einzugehen.» (E.5.5.3).