Im Urteil 6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024 vom 10. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der ordnungsgemässen Besetzung des Obergerichts des Kantons Zürich als Berufungsinstanz. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Will eine Partei einen Ablehnungsgrund im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemässen Zusammensetzung einer richterlichen Behörde geltend machen, muss sie diesen gemäss der Rechtsprechung zur Ablehnung geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat, ansonsten verfällt das Recht, sich später auf diesen Grund zu berufen […]. Sind allerdings die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung […].» (E.3.4.3). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz [Obergericht des Kantons Zürich] nicht ordentlich zusammengesetzt war, als sie das angefochtene Urteil vom 8. September 2023 fällte. Dasselbe gilt für den Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024. Durch die in Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Gerichtsbesetzung mit der Leitenden Gerichtsschreiberin […] als Ersatzrichterin hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weshalb die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_78/2024 und 6B_130/2024 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 8. September 2023 sowie der Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 aufzuheben sind. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» (E.4.4.).
6B_130/2024
Februar 3, 2025 12:24 pm