Im Urteil 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit Diebstählen von Paketen durch einen Paketboten, der diese zu sich nahm und (bis auf wenigen Ausnahmen) «nur» bei sich originalverpackt aufbewahrte (bzw. nicht verkaufte oder verbrauchte). Strittig war vor Bundesgericht lediglich, ob Gewerbsmässigkeit vorlag, was u.a. wie folgt bejaht wurde: «Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. […]. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Element der auf Erlangung eines "Erwerbseinkommens" gerichteten Absicht jedoch nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld erbeutet oder Diebesgut in der Absicht behändigt, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen im Sinne dieser Praxis kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter oder die Täterin sich diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft. Die Absichten, aus denen der Täter oder die Täterin handelt, sind mithin unerheblich […].» (E.1.3.2). «Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe die Ware (bis auf wenige Ausnahmen) nicht gebraucht und - trotz finanzieller Probleme - auch nicht verkauft, sondern diese vielfach originalverpackt in seiner Wohnung aufbewahrt. Wie die Beschwerdeführerin - insbesondere mit Verweis auf den vergleichbaren Sachverhalt in Urteil 6B_1153/2014 vom 16. März 2015 - aber richtig vorbringt, erweist sich der täterschaftlich angestrebte Verwendungszweck der Beute bei der Prüfung von Gewerbsmässigkeit als unerheblich. Fest steht, dass der Beschwerdegegner die fraglichen Gegenstände an sich nahm und sich mithin die Kosten für deren (legale) Anschaffung ersparte. Wie er das betreffende Diebesgut letztlich gebrauchte (resp. was er damit anzustellen gedachte) - ob er dieses verschenken, verkaufen, benutzen oder, wie von der Vorinstanz im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Ausführungen selber zitiert, bloss horten wollte - ist unwesentlich. Entsprechend […] verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gewerbsmässiges Handeln mit der Begründung verneint, der Beschwerdegegner habe - mangels Veräusserungswille und da er den Grossteil der Ware ungeöffnet lagerte - keine Absicht gehabt, durch seine Diebstähle Einkünfte (allenfalls im Umfang eines namhaften Betrags an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung) zu erzielen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. […].» (E.1.3.3).
6B_1263/2023
September 30, 2025 7:44 am