6B_1218/2023
Juli 3, 2025 1:36 pm

Im Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. bestimmt) bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Bei der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB handelt es sich daher nicht um eine (Neben-) Strafe, sondern um eine Massnahme. Dem entspricht, dass die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen ist, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens […]. An der Qualifikation als Massnahme ändert sodann nichts, dass die Landesverweisung die betroffene Person zweifellos hart treffen kann. […]. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung hat vielmehr Gegenstand einer separaten Prüfung zu bilden, die von den Strafgerichten beim Entscheid über die Landesverweisung, d.h. im Anschluss an die Bemessung der Freiheits- oder Geldstrafe, und bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Berücksichtigung der Wirkung der ausgesprochenen Strafe auf das künftige Wohlverhalten des Täters vorzunehmen ist. Die Landesverweisung wird im Kriterienkatalog von Art. 47 StGB, wonach sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bemisst, nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die Landesverweisung im Zeitpunkt der Strafzumessung in der Regel noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und selbst eine rechtskräftige Landesverweisung im Rahmen des Vollzugs noch infrage gestellt werden kann (vgl. Art. 66d StGB). Schliesslich fällt die Landesverweisung auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 54 StGB, der nur die unmittelbaren Folgen der Straftat erfasst […]. An der Rechtsprechung, wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen ist […].» (E.5.3.4).