Im Urteil 6B_476/2024 vom 8. August 2024 aus dem Kanton Bern ging es um die offenbar von einem ausländischen Anwalt verpasste Frist für die Berufungserklärung und ein entsprechendes, ebenfalls gescheitertes, Fristwiederherstellungsgesuch. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. zum Thema des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und dem fehlenden Schutz vor Nichtwissen: ««Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht um die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung gewusst haben will ("Nichtwissen schützt nicht"; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1) und er "über die Möglichkeit der Behebung der angeblich verspäteten Einreichung des Rechtsmittels" nicht informiert worden sein soll. Der Beschwerdeführer war und ist anwaltlich vertreten. Nach der Rechtsprechung verletzt es weder die Verfahrensfairness noch die behördliche Informationspflicht, einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3). Dies gilt auch dann, wenn es, wie hier, um eine Vertretung durch einen ausländischen Rechtsanwalt geht. Wer als Rechtsanwalt in der Schweiz auftritt, hat die schweizerische Rechtsordnung einschliesslich die gängige Rechtsprechung zu kennen (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1, namentlich E. 1.2).» (E.5.4).
6B_1204/2023
August 21, 2024 12:00 pm