Anpassung der Genugtuung für erlittene Haft gegen unten
Im wichtigen Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) macht das Bundesgericht umfassende Ausführungen zur Berechnung der Genugtuung für die erlittene Haft, auch unter Verweis auf die bisherige eigene Praxis (E.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Unterhaltskosten am Wohnsitz der berechtigten Person bei der Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss somit unabhängig davon festgelegt werden, wo der Berechtigte lebt und was er mit dem erhaltenen Geld machen wird. Sofern jedoch der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten anzupassen. Die Höhe der Genugtuung muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und unter Abwägung aller Interessen gerechtfertigt sein und darf daher nicht unbillig erscheinen (E.2.1.5). Die Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts und wird daher vom Bundesgericht nach freiem Ermessen geprüft. Da es sich hierbei zu einem grossen Teil um eine Frage der Würdigung der Umstände handelt, greift das Gericht zurückhaltend ein (E.2.1.7).