Im Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 aus dem Kanton Bern setzte sich das Bundesgericht eingehend mit Art. 8 EMRK und der strafrechtlichen Landesverweisung auseinander. Es erstaunt, dass dieses Leiturteil des Bundesgerichts nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist. Hier eine der Schlüsselstellen des Urteils: «Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. […] In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich […], doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen […].» (E.1.2.3). Im vorliegenden Fall ging es um Enkel und vor allem einen Enkel.
6B_1144/2021
Mai 15, 2023 4:06 am