6B_1104/2013
September 4, 2023 12:11 pm

Im Urteil 7B_129/2022 vom 19. Juli 2023 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit der Bestimmung von Art. 316 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid mit der gesetzlichen Rückzugsfiktion von Art. 316 Abs. 1 StPO und führte u.a., mit Hinweis auf das Urteil 6B_1104/2013 aus: «Die Staatsanwaltschaft hielt unter Hinweis auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO zweimal an der Vorladung fest. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Kenntnis um die Rückzugsfiktion nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war, ging die Staatsanwaltschaft berechtigterweise vom Rückzug des Strafantrages aus und stellte das Verfahren ein. Es lag nicht im Belieben des Beschwerdeführers, zur Vergleichsverhandlung zu erscheinen, welche die Staatsanwaltschaft anberaumt hat. Vielmehr galt die unbedingte Erscheinenspflicht nach Art. 205 StPO […] und hätte er sich die Argumente der Behörde anhören müssen, welche für einen Vergleich sprechen.» (E.2.2.4).