6B_11/2024
Mai 6, 2024 10:04 am

Im Urteil 6B_11/2024 vom 17. April 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um die «Rückzugsfiktion» beim Nichterscheinen an der Hauptverhandlung in einem Verfahren, das auf einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gründete. Das Bundesgericht äusserte sich hierbei zur Rückzugsfiktion (E.2.1), zur Begründung und Belegung der Verhinderung (E.2.1 und E.2.2) und der freien Würdigung von Arztzeugnissen als Beweismittel: «Macht die säumige beschuldigte Person eine Krankheit geltend, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie deswegen davon abgehalten wurde, den Termin wahrzunehmen. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)».  (E.2.3.2).