Adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess
Das Urteil 6B_1084/2022, 6B_1096/2022 vom 5. April 2023 aus dem Kanton Zug ist ein Leiturteil für das Wirtschaftsstrafrecht und für die Privatklägerschaft. Das Bundesgericht äussert sich einerseits ausführlich zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Ansprüchen der Privatklägerschaft. Andererseits entschied es, dass das Strafgericht nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über ausservertragliche Schadenersatzansprüche entscheiden muss, auch wenn diese allenfalls mit vertraglichen konkurrieren (E.6.3). Wenn nötig, hat das Strafgericht ein Beweisverfahren durchzuführen: «Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Anders als bei einem Freispruch (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) hatte die Vorinstanz daher auf die Zivilklage einzutreten, selbst wenn ihr der Sachverhalt nicht spruchreif erschien. Die Vorinstanz hätte in diesem Fall, gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Privatklägerinnen, nötigenfalls ein Beweisverfahren durchführen müssen.» (E.6.2.5). Weiter äusserte sich das Bundesgericht zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (E.4) sowie zur Einziehung nach Art. 73 Abs. 1 StGB (E.7).