6B_1072/2023
November 6, 2023 12:39 pm

Das Urteil 6B_1072/2023 vom 20. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich ist kaum als juristisch wegweisend zu betrachten, aber dennoch amüsant zu lesen. Es zeigt auch in die Freundlichkeit gegenüber Laienberufungen und Beschwerden sowie, dass auch mal an einem Gericht eine Eingabe falsch zugewiesen werden kann: «Dem besagten Aufhebungsbeschluss und den von der Vorinstanz dazu gemachten ergänzenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die mit dem Fall befasste II. Strafkammer der Vorinstanz am 13. September 2023 von der III. Strafkammer informiert worden sei, es befinde sich in einem bei der III. Strafkammer hängigen, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeverfahren eine mit "Berufung" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers, welche - da sie an die III. Strafkammer adressiert gewesen sei - versehentlich nicht dem damals noch pendenten Berufungsverfahren, sondern dem Beschwerdeverfahren zugewiesen worden sei. Nach Kenntnis von der entsprechenden, fristgerecht der Post übergebenen Berufungserklärung des Beschwerdeführers sei dieser durch die Vorinstanz umgehend über die Rechtzeitigkeit seiner Berufungserklärung orientiert, der erlassene Nichteintretensbeschluss vom 18. August 2023 aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgesetzt worden.» (E.2)