6B_1050/2022
Juli 17, 2024 9:26 am

Im Urteil 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 aus dem Kanton Bern ging es um die strafrechtliche Landesverweisung, genauer um die Prüfung eines Härtefalls. Das Bundesgericht bejahte einen Härtefall, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Gestützt auf diese Ausführungen ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen 14 Jahren Aufenthaltsdauer einen grossen und wichtigen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, hier die obligatorische Schulzeit absolviert und sich grösstenteils - mitunter auch sprachlich - gut integriert. Er befindet sich im Alter von 21 Jahren in (Erst-) Ausbildung, ist entsprechend finanziell (noch) von seinen Eltern abhängig und lebt mit ihnen als junger Erwachsener in einem gemeinsamen Haushalt. Indem die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB verneint und auf eine Interessenabwägung verzichtet […], erweist sich die von ihr angeordnete Landesverweisung nicht als rechtskonform. Die Beschwerde ist gutzuheissen.» (E.1.5.6).