4A_368/2023
Februar 13, 2024 10:40 am

Im Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um eine Kündigung einer Führungsperson nach Vorwürfen der sexuellen Belästigung. Dabei wurde auch eine interne Untersuchung durchgeführt. Das Urteil bildet sozusagen den aktuellen arbeitsrechtlichen Leading Case zur internen Untersuchung. Das Bundesgericht erklärt in diesem Urteil u.a., dass die strafprozessuralen bei internen Untersuchungen nicht zur Anwendung kommen: «Eine Übernahme strafprozessualer Regeln in das Privatrecht verbietet sich nur schon deshalb, weil die fraglichen Rechtsverhältnisse grundverschieden sind: So begründen die Parteien eines Arbeitsvertrags freiwillig ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Anders verhält es sich im Strafverfahren, wo die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Willen der staatlichen Strafgewalt unterworfen wird. Zudem stehen gänzlich andere Rechtsfolgen auf dem Spiel: Im Strafverfahren kann der Staat autoritativ Bussen (Art. 106 StGB), Geldstrafen (Art. 34 StGB) sowie Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB) aussprechen. Ferner sind Massnahmen bis hin zur lebenslänglichen Verwahrung möglich (Art. 64 Abs. 1bis StGB). In keinem anderen Rechtsgebiet sind einschneidendere Eingriffe in die Grundrechte der Rechtsunterworfenen denkbar.» (E.4.1 a.E.).