Leiturteil zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Fall des neuen Luzerner Polizeigesetzes
Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_63/2023 17. Oktober 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) eine Beschwerde gegen die 2022 vom Luzerner Kantonsrat beschlossenen Änderungen des kantonalen Polizeigesetzes teilweise gut. Es hebt die Regelung zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung sowie zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundes und der Kantone auf. Ausgangsbasis sind die zwei bereits vom Bundesgericht publizierten Urteile zur Fahrzeugfahndung (BGE 146 I 11 und BGE 149 I 218). Das Bundesgericht macht dabei u.a. die folgenden Ausführungen: «Abs. 2 lässt ausdrücklich die Erstellung von Bewegungsprofilen zu. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall des datenschutzrechtlich besonders heiklen "Profiling" (vgl. § 2 Abs. 4bis und § 7a des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990 [KDSG/LU; SRL Nr. 38] i.V.m. § 6c Abs. 2 der kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 1991 [KDSV/LU; SRL Nr. 38b]). Die Nutzung der AFV-Daten zu diesem Zweck wird jedoch in Abs. 2 generell zugelassen, ohne weitergehende Voraussetzungen oder verfahrensrechtliche Garantien vorzusehen.» (E.3.6.2). «Das Bundesgericht ging bisher davon aus, dass AFV-Daten, deren Abgleich keinen Treffer ergeben hat, unverzüglich und spurlos zu löschen sind (BGE 146 I 11 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 149 I 77 E. 8.9.1 zu "unechten Treffern"). § 4quinquies Abs. 5 lit. a PolG/LU sieht dagegen vor, dass alle AFV-Daten (auch Nicht-Treffer, einschliesslich Personenaufnahmen) bis zu 100 Tagen gespeichert und für gewisse Zwecke nachträglich ausgewertet werden können. Inwiefern eine derartige Speicherung von Daten auf Vorrat für die vorliegend einzig noch zu prüfende Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen (gemäss Abs. 4 lit. b) notwendig und nach Umfang und Dauer verhältnismässig ist, ist nicht ersichtlich.» (E.3.6.3).