Ersatzforderungen von Dritten fallen nicht unter Art. 74a IRSG
Im Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 aus dem Kanton Zürich, der auf einem Rechtshilfeersuchen Belgiens basiert, hatte das Bundesgericht erstmals die Frage zu entscheiden, ob eine Ersatzforderung (des ersuchenden Staates) unter Art. 74a IRSG subsumiert werden kann. Nach eingehender Prüfung und Auslegung der Bestimmung kommt das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Dritten, die an den Gegenständen und Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG Rechte geltend machen, wird in Abs. 4 und 5 ein gesetzlich detaillierter Schutz gewährt. Für einen vergleichbaren Schutz von Gläubigern von Schuldnerinnen oder Schuldnern, gegen die der ersuchende Staat eine Ersatzforderung geltend macht, besteht dagegen gemäss obigen Ausführungen auf Grund des Legalitätsprinzips im Rahmen der kleinen Rechtshilfe kein Raum. Eine Vollstreckung unter Wahrung der Rechte der Gläubigerinnen im Sinne der Grundsätze des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist dagegen im Rahmen des Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG möglich. Ein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht somit nicht. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht.» (E.6.7 a.E.).