Im Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 behandelt das Bundesgericht eine Auslieferung eines serbischen und bulgarischen Staatsangehörigen nach Serbien. Das Bundesgericht machte hierbei interessante Ausführungen zum Auslieferungsrecht. Im Zentrum steht die folgende: «Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips wird grundsätzlich durch die Formulierung von Auflagen im Rechtshilfeentscheid sichergestellt […]. Bei der Auslieferung zwecks Strafverfolgung genügt es in aller Regel, die Auslieferung für bestimmte Delikte zu verweigern, weil damit für die Behörden des ersuchenden Staates ohne Weiteres klar ist, dass diese nicht Gegenstand des Strafverfahrens bilden dürfen. Schwieriger ist es, wenn die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur teilweise bewilligt wird. Diesfalls liegt im ersuchenden Staat bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor, an das die Strafvollzugsbehörden grundsätzlich gebunden sind. Wird darin die Strafe nicht nach den einzelnen Delikten aufgegliedert, sondern einheitlich festgesetzt, besteht eine gewisse Gefahr, dass die Strafe vollständig vollzogen wird, unter Verletzung des Spezialitätsprinzips, sofern die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine neue Strafe festgesetzt werden muss, unter Berücksichtigung einzig der auslieferungsfähigen Delikte. Im vorliegenden Fall ist daher eine entsprechende Auflage im Entscheiddispositiv zu formulieren […]. Eine entsprechende Zusicherung Serbiens ist dagegen entbehrlich.» (E.3.6.2).
1C_180/2023
Juni 29, 2023 1:16 pm