Kein Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Drohungen
Im Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 befasste sich das Bundesgericht mit einem Haftfall aus dem Kanton Zürich, wo es um den Vorwurf der Drohung ging. Das Bundesgericht korrigierte hier zunächst die falsche Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht Zürich (E.2) und erklärte, dass durch den «Wechsel» des Haftgrunds auch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (E.3). Schliesslich und vor allem erkannte das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall der mit sehr hohen Hürden behaftete Haftgrund der Wiederholungsgefahr («Präventivhaft» nicht gegeben war (E.4): «Die vom Beschwerdeführer möglicherweise künftig ausgehenden Drohungen stellen folglich mangels seiner Gefährlichkeit keine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar und rechtfertigen keine mehrere Monate andauernde Inhaftierung. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der restriktiven Anwendung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr.» (E.4.3).