Roger Harris nicht zur Beschwerde gegen ihn betreffenden Ausstandsbeschlüsse legitimiert
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 1B_643/2022, 1B_645/2022 vom 6. April 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich mit dem Thema der Beschwerdelegitimation des aus den Massenmedien bekannten Richters Roger Harris gegen ihn betreffende Ausstandsgesuche. Dazu das Bundesgericht: «[…], dass ein Richter gegen die Gutheissung eines gegen ihn eingereichten Ablehnungsbegehrens ebensowenig zur Beschwerde befugt sei wie gegen die Aufhebung eines von ihm erlassenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz […]. An dieser Rechtsprechung, die unter der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (BS 3 531) zur staatsrechtlichen Beschwerde erging, ist auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 festzuhalten.» (E.2).