1B_592/2022
Dezember 20, 2022 3:35 pm

Im Urteil 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 befasste ich das Bundesgericht durch die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das erstinstanzliche Sachgericht. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind gemäss dem Bundesgericht die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung. Gemäss Bundesgericht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Das Bundesgericht zeigte auch Ausnahmen davon auf (E.2.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt, wie das Bundesgericht weiter ausführt, nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist (E.2.6). Letzteres war im zu beurteilenden Fall nicht gegeben (E.2.7). Ist aber ein Verhandlungstermin festgesetzt worden, der voraussehbar eine nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung bewirkt, wie dies vorliegend der Fall geschah, ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss dem Bundesgericht im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird gemäss dem Bundegericht der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben (E.2.7).