1B_563/2022
Februar 10, 2023 2:36 pm

Im Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht der Frage der Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren. Im konkreten Fall wurde die Aussonderung von Anwaltskorrespondenz verlangt, unter Angabe der beiden relevanten Anwaltskanzlei-E-Mail-Adressen. Das Bundesgericht erklärte hierzu: «Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen […]. Praxisgemäss ist es hierfür ausreichend, wenn der Speicherort der geschützten Anwaltskorrespondenz und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind, da so ohne Weiteres mittels Suchfunktion nach der geschützten Anwaltskorrespondenz gesucht werden kann und eine Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich ist.» (E.3.3.1). Das Gesagte ist indessen insoweit zu präzisieren, als auf eine Nennung des exakten Speicherorts nur dann verzichtet werden darf, wenn offensichtlich ist, wo diejenigen Daten abgelegt sind, die dem angerufenen Geheimnisschutz unterliegen sollen.» (E.3.3.2). Diese Ausführungen sind selbstverständlich nicht auf Anwaltskorrespondenz beschränkt.