Verfahrensanforderungen bei Triagierung von grossen Datenmengen im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 1B_551/2022 vom 17. Februar 2023 aus dem Kanton Zürich ging es ausschliesslich um prozessuale Rügen bei der Triagierung von grossen Datenmengen eines Anwalts nach Art. 248 StPO. Das Bundesgericht erläuterte zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Siegelung (E.3.1) sowie die Verfahrensrechte: «Nach Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben ausserdem Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Die Strafbehörden beachten gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a) sowie das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (lit. c).» (E.3.2). Das Bundesgericht stützte nach eingehender Prüfung das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht) (E.3.3). Der Fall ist gerade aus anwaltlicher Sicht sehr lesenswert.