Gründe für Wechsel der amtlichen Verteidigung und Entscheid ob ex tunc oder ex nunc?
Im Urteil 1B_479/2022 vom 21. März 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Ersatz einer amtlichen Verteidigerin durch einen anderen Rechtsanwalt. Zunächst behandelt das Bundesgericht die Voraussetzungen für einen Verteidigungswechsel: «Die Vorschrift von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden.» (E.2.2). Weiter prüfte das Bundesgericht einzelfallbezogen ob der Wechsel ex nunc oder ex tunc zu erfolgen habe und entschied hier auf ex nunc (E.2.8).