Im Urteil 1B_410/2022 vom 27. März 2023 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren bei welchem der Vorwurf des (versuchten) unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Raum stand. Das Bundesgericht nahm eine umfassende Betrachtung vor und stützte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs des ZMG u.a. wie folgt: «Bei der untersuchten Straftat handelt es sich in diesem Sinne um ein minder schweres Vergehen und um ein Antragsdelikt. Dies ist im Lichte von Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO mitzuberücksichtigen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich sodann entnehmen, dass bereits diverse Beweismittel erhoben werden konnten, die auf einen Tatverdacht hinweisen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3, S. 5-9). Die Staatsanwaltschaft vermag auch die Erwägung der Vorinstanz (E. 5 S. 12) nicht zu entkräften, dass die Strafanzeigerin selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes etwas beitragen könnte bzw. dass bei ihr geeignete Datenträger ediert und Organe oder Angestellte befragt werden könnten. Diese Gesichtspunkte fallen in Anwendung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ins Gewicht.» (E.3.5)
1B_410/2022
Mai 16, 2023 1:45 pm