Durchsuchung von Opferhandy zulässig
Im Urteil 1B_399/2022 vom 22. Februar 2023 aus dem Kantons Zürich behandelte das Bundesgericht die Frage der Entsiegelung und Durchsuchung des Handys des mutmasslichen Opfers eines Vergewaltigungsdelikts. Das Bundesgericht macht dabei die folgende Schlüsselaussage: «Art. 169 Abs. 4 StPO gibt einem mutmasslichen Vergewaltigungsopfer zwar das Recht, die Aussage auf intime Fragen zu verweigern. Daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Opfers, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf seinem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften.» (E.4.3) Weiter betont es, dass eine prozessuale Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nach der einschlägigen Praxis denn auch insbesondere für angebliche intime Video- und Bilddateien gilt, auch bei Opfern von Straftaten (E.4.3. a.E. und E.4.4).