Im Urteil 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 aus dem Kanton Schaffhausen geht es um Untersuchungshaft. Einerseits verneint das Bundesgericht, im Gegensatz zur Vorinstanz, den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (E.3). Die Staatsanwaltschaft hatte zudem den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr angerufen, der aber weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von der Vorinstanz geprüft wurde. Der Beschwerdeführer hatte aber diesen Haftgrund substantiiert bestritten. Dazu das Bundesgericht: «Das Bundesgericht hat zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss.» (E.4.1). Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht selber gegen das Vorliegen der Fluchtgefahr und ordnete die Freilassung des Beschuldigten an (E.4.3).
1B_323/2023
Juli 13, 2023 2:25 pm