1B_25/2023
Mai 18, 2023 11:52 am

Im Urteil 1B_25/2023 vom 25. April 2023 aus dem Kanton Schaffhausen hatte sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren in der Untersuchung der Vorgänge in der kantonalen Schulzahnklinik Schaffhausen zu befassen. Gegenstand der Siegelung war das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten durch die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK). Als Siegelungsgrund gab der Beschwerdeführer u.a. die Unverwertbarkeit des Protokolls als Beweismittel im Strafverfahren im Sinne von Art. 141 StPO, weil die von der PUK einvernommene Person nicht über ihr umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO belehrt worden und nicht im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 sowie Art. 321 Ziff. 2 StGB vom Amts- bzw. Berufsgeheimnis entbunden worden sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und erklärte: «Falls es zur Anklage kommen wird, wird der Beschwerdeführer die Frage der Verwertbarkeit des Protokolls der von der PUK durchgeführten Einvernahme dem Sachgericht unterbreiten können. Alleine weil er sich während des Untersuchungsverfahrens auf Nichtverwertbarkeitsgründe beruft, droht ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.» (E.2.5)