1B_241/2022
Juli 19, 2023 4:03 am

Im Urteil 1B_241/2022 vom 27. Juni 2023 aus dem Kanton Zürich geht es um einen Bauunfall und die Frage der Entsiegelung von Unterlagen des Beschuldigten. Anlässlich einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten polizeilichen Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten wurden am 27. Oktober 2021 Unterlagen sichergestellt und auf deren Begehren versiegelt. Innert der Frist von 20 Tagen (Art. 248 Abs. 2 StPO) wurde diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft kein Entsiegelungsgesuch gestellt. Am 6. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft erneut eine Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten an. Am 20. Januar 2022 wurden anlässlich dieser zweiten Hausdurchsuchung neue Unterlagen sichergestellt und auf Begehren der Beschuldigten ebenfalls versiegelt. Am 26. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft bezüglich der am 20. Januar 2022 versiegelten Asservate das Entsiegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 4. April 2022 wies das Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin (ZMG), das Gesuch mangels Verhältnismässigkeit und wegen Rechtsmissbrauchs vollumfänglich ab. Gegen die Verfügung des ZMG gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Entsiegelungsgesuches vom 26. Januar 2022. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde bzw. die «Zweitbeschlagnahme» u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Wohl bestimmt Art. 248 Abs. 2 StPO, dass die Strafbehörde, wenn sie nicht innert 20 Tagen seit der Sicherstellung ein Entsiegelungsgesuch gestellt hat, die versiegelten Asservate wieder an die berechtigte Person zurückzugeben hat. Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände, welche an die Inhaber zurückgegeben wurden, nicht ein weiteres Mal einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (Editionsverfügung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Begutachtung usw.) unterliegen könnten, obwohl dafür die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind […]. Eine solche strafprozessuale "Immunisierung" von früher erhobenen Beweismitteln widerspräche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.» (E.6.2).