1B_217/2022
Juni 7, 2023 4:46 am

Im Urteil 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils bei Diebstahlsdelikten. Zunächst nahm es eine allgemeine Auslegeordnung bezüglich DNA-Profilen vor (E.3.1). Vorliegend ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass das DNA-Profil der Aufklärung weiterer Ladendiebstähle dienen soll. Obschon es sich bei solchen Diebstählen nach abstrakter Strafdrohung um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 StGB) und dem Beschwerdeführer gar gewerbs- und bandenmässige Begehung vorgeworfen wird, tangieren diese Diebstähle keine besonders schützenswerten Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Integrität), betont das Bundesgericht. Hier kann grundsätzlich nicht mehr von Delikten «einer gewissen Schwere» ausgegangen werden. Vorliegend bestehen auch keine Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer Raub- oder Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle mit besonders hohen Deliktsummen zu erwarten wären. Da die erforderliche Deliktsschwere nicht erreicht ist, erweisen sich die DNA-Probenahme und -Profilerstellung als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig, entscheidet das Bundesgericht. (E.3.4).